Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgLeitsatz
Keine Stattgabe des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend Löschung von Daten aus dem Namensverzeichnis des ADV-E-Registers des Bundesministeriums für Justiz; keine Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung einer einstweiligen VerfügungRechtssatz
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die (vorläufige) Sicherung eines sich für den Einschreiter aus der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts ergebenden Rechtes (worauf es nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Factortame ankommt), sondern um die Sicherung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angewendeten generellen Rechtsnormen. Hiefür kann - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - aber aus dem Gemeinschaftsrecht keine Kompetenz zur Erlassung einstweiliger Verfügungen durch den Verfassungsgerichtshof abgeleitet werden (vgl auch B508/00, B v 06.04.00, und B1564/00, B v 11.10.00).
Schlagworte
Datenschutz, EU-Recht, Rechtsschutz, VfGH / Verfügung einstweiligeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1224.2000Dokumentnummer
JFR_09989686_00B01224_01