RS Vfgh 2001/3/14 B1224/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg

Leitsatz

Keine Stattgabe des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend Löschung von Daten aus dem Namensverzeichnis des ADV-E-Registers des Bundesministeriums für Justiz; keine Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Rechtssatz

Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die (vorläufige) Sicherung eines sich für den Einschreiter aus der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts ergebenden Rechtes (worauf es nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Factortame ankommt), sondern um die Sicherung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angewendeten generellen Rechtsnormen. Hiefür kann - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - aber aus dem Gemeinschaftsrecht keine Kompetenz zur Erlassung einstweiliger Verfügungen durch den Verfassungsgerichtshof abgeleitet werden (vgl auch B508/00, B v 06.04.00, und B1564/00, B v 11.10.00).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Datenschutz, EU-Recht, Rechtsschutz, VfGH / Verfügung einstweilige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1224.2000

Dokumentnummer

JFR_09989686_00B01224_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten