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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die rechtliche Qualifikation im Bescheid seitens der seinerzeitigen leistungsgewährenden Behörde entfaltet für die Behörde, die die Voraussetzungen für die Rückforderung der geleisteten Sozialhilfe zu beurteilen hat, keine Bindung, weil diese selbstständig zu beurteilen hat, welche Art der Sozialhilfe tatsächlich gewährt wurde und welche Norm für die Gewährung dieser Leistungen bzw. für die Rückforderung der gewährten Leistungen richtigerweise zur Anwendung zu gelangen hat. Aus der Anwendung des § 22 NÖ SHG (der die Ermöglichung einer Betätigung für einen behinderten Menschen betrifft) durch die die Sozialhilfe gewährende Behörde folgt nämlich noch nicht, dass die tatsächlich gewährte Sozialhilfe -hier durch Unterbringung - in dieser Norm ihre Grundlage hat.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998030094.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009