RS Vwgh 2000/9/20 98/03/0094

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
SHG NÖ 1974 §22;
SHG NÖ 1974 §41;

Rechtssatz

Die rechtliche Qualifikation im Bescheid seitens der seinerzeitigen leistungsgewährenden Behörde entfaltet für die Behörde, die die Voraussetzungen für die Rückforderung der geleisteten Sozialhilfe zu beurteilen hat, keine Bindung, weil diese selbstständig zu beurteilen hat, welche Art der Sozialhilfe tatsächlich gewährt wurde und welche Norm für die Gewährung dieser Leistungen bzw. für die Rückforderung der gewährten Leistungen richtigerweise zur Anwendung zu gelangen hat. Aus der Anwendung des § 22 NÖ SHG (der die Ermöglichung einer Betätigung für einen behinderten Menschen betrifft) durch die die Sozialhilfe gewährende Behörde folgt nämlich noch nicht, dass die tatsächlich gewährte Sozialhilfe -hier durch Unterbringung - in dieser Norm ihre Grundlage hat.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030094.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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