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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs10a idF 1995/162;Rechtssatz
§ 102 Abs 10a KFG verpflichtet den Kraftfahrzeuglenker dazu, während der ganzen Fahrt dafür zu sorgen, dass die Warntafel am Fahrzeug angebracht ist. Wenn die Warntafel während der Fahrt nicht ordnungsgemäß angebracht ist, handelt der Lenker des Fahrzeuges tatbildmäßig. Bei § 102 Abs 10a KFG handelt es sich um keine Ausrüstungsvorschrift (Hinweis E 14.5.1997, 97/03/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030136.X01Im RIS seit
19.03.2001