RS Vwgh 2000/9/20 2000/03/0199

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtungen nach Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission treffen einen eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker - nicht aber seinen Arbeitgeber. Der Lenker darf sich von daher keinesfalls darauf verlassen, dass die ihm (behauptetermaßen) von seinem Arbeitgeber übergebene Ökokarte von diesem ordnungsgemäß ausgefüllt wurde. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Lenker die insofern als unvollständig anzusehende Ausfüllung der Ökokarte, als die Angabe des Tages der Einreise gefehlt hat, nicht erkennbar gewesen ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030199.X01

Im RIS seit

02.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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