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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtungen nach Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission treffen einen eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker - nicht aber seinen Arbeitgeber. Der Lenker darf sich von daher keinesfalls darauf verlassen, dass die ihm (behauptetermaßen) von seinem Arbeitgeber übergebene Ökokarte von diesem ordnungsgemäß ausgefüllt wurde. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Lenker die insofern als unvollständig anzusehende Ausfüllung der Ökokarte, als die Angabe des Tages der Einreise gefehlt hat, nicht erkennbar gewesen ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030199.X01Im RIS seit
02.01.2001Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012