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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/08/0096Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat durch die Unterfertigung der Übernahmsbestätigung auf dem Rückschein - der nach der vorliegenden Kopie eine genaue Absenderangabe unter zusätzlicher Anführung von Zahl und Datum des Bescheides enthielt - ausdrücklich seinen Willen erklärt, die Sendung anzunehmen. Wenn er es sich in weiterer Folge wieder anders überlegte und beschloss, die Übernahme der ihm außerhalb der Abgabestelle ausgefolgten Sendung nun doch verweigern zu wollen, und diese daher im Postamt zurückließ, so konnte dies die Wirkung der schon zu Stande gekommenen Zustellung auch dann nicht mehr beseitigen, wenn der Beschwerdeführer den von ihm unterfertigten Rückschein, wie er behauptet, zunächst nicht gelesen hatte. Darauf konnte es zumindest dann, wenn auf dem Rückschein - wie im vorliegenden Fall - die zuvor erwähnten Angaben enthalten waren und der Inhalt der Sendung diesen Angaben entsprach, nicht ankommen. Die Frage, wie der Fall - etwa unter dem Gesichtspunkt des § 13 Abs 6 ZustellG - zustellrechtlich zu beurteilen wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht schriftlich erklärt hätte, die Sendung zu übernehmen, bedarf im vorliegenden Fall daher keiner Antwort.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000080046.X01Im RIS seit
21.02.2002