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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bedenken betreffend die mangelnde Fachkunde des Amtssachverständigen können nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, das vom Amtssachverständigen erstattete und dem angefochtenen Bescheid (hier: mit dem gemäß § 92 LuftfahrtG ein Antrag auf Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Ausnahmebewilligung abgewiesen worden ist) zugrunde gelegte Gutachten sei unrichtig oder unvollständig und es hätte der angefochtene Bescheid bei Vermeidung dieser Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einen in wesentlichen Punkten anderen Inhalt erfahren.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030024.X01Im RIS seit
23.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015