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16 MedienrechtNorm
StGG Art2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Bewilligung von Anlagen zur integralen Wiederausstrahlung eines ausländischen Radioprogrammes; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Auslegung einer Bestimmung des FernmeldeG im Sinne eines Ausschlusses einer Bewilligung im UKW-Frequenzbereich angesichts des durch das RegionalradioG normierten Vorbehalts sämtlicher - nicht für die Versorgung durch den ORF notwendigen - Frequenzen im UKW-Bereich für Veranstaltungen von aktivem terrestrischen Hörfunk durch PrivateRechtssatz
§11 Abs1 Z5 FernmeldeG 1993 wurde von der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem RegionalradioG, insbesondere dessen §2 Abs1 erster Satz, im Sinne eines gesetzlichen Ausschlusses der Bewilligung der beantragten Frequenznutzung ausgelegt. Das RegionalradioG sei insofern von entscheidender Bedeutung, als es sämtliche nicht für die Versorgung durch den österreichischen Rundfunk notwendigen Frequenzen im UKW-Bereich der Veranstaltung von "aktivem" terrestrischem Hörfunk durch Private vorbehalte.
Der Verfassungsgerichtshof vermag in der Auslegung des §11 Abs1 Z5 FernmeldeG 1993 durch die belangte Behörde keinen Widerspruch zur Meinungsäußerungsfreiheit des Art10 EMRK zu erkennen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides überstieg die Zahl der Lizenzwerber bei weitem die Zahl der Lizenzen nach dem RegionalradioG, die vergeben werden konnten. Die Bevorzugung von Anbietern, die ihre Programme selbst (zu mindestens 40 vH bzw. 60 vH, vgl. §5 RegionalradioG) produzieren, entspricht jenen Gesichtspunkten, die (iSd EGMR-Urteils Informationsverein Lentia, EuGRZ 1994, 549) für die Erteilung einer Konzession wesentlich sein können (etwa "Natur und Ziele einer Station, die nationale, regionale oder lokale Zuhörerschaft, deren Rechte und Bedürfnisse"). Angesichts des technischen Aspekts der Knappheit der Frequenzressourcen ist diese Einschränkung der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit verhältnismäßig und damit "unentbehrlich" im Sinne des Art10 Abs2 EMRK (vgl. EGMR im Fall Groppera, EuGRZ 1990, 259). Sie ist weiters vom Gesetz vorgesehen.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und in der Erwerbsausübungsfreiheit.
Kein offenkundiger Widerspruch des angewendeten Gesetzes zum Gemeinschaftsrecht.
Schlagworte
EU-Recht, Fernmelderecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Regionalradio, AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2682.1997Dokumentnummer
JFR_09989685_97B02682_01