RS Vwgh 2000/9/20 97/08/0461

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §1 Abs1;
BUAG §2 Abs1 lite;
BUAG §2 Abs1 litg;
BUAG §25;

Rechtssatz

Während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes (1.5.1995 bis 27.8.1995) besaß die Beschwerdeführerin einen Gewerbeschein zur Ausübung des Gewerbes "Stukkateure und Trockenausbauer gemäß § 94 Z 8 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf den Trockenausbau". Die schon im E 26.5.1998, 97/04/0010, in den Mittelpunkt gerückten Erläuterungen zu § 95 Gewerbeordnung 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl Nr 1993/29, lassen keinen Zweifel daran, dass mit der "Aufnahme der Trockenausbauer in die Handwerksliste" die "Neueinstufung einer Tätigkeit in die Gruppe der Handwerke" beabsichtigt war. Demnach wurde nicht nur ein Handwerk umbenannt, sondern ein neues Handwerk mit einem umfassenderen Tätigkeitsbereich eingeführt. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, die neu als Handwerk eingestufte Tätigkeit sei bisher nicht nur von Baumeistern und Zimmermeistern (deren Arbeitnehmer stets dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz unterlagen), sondern auch von Tischlern und Schlossern ausgeübt worden. Betrieb die Beschwerdeführerin nur den Trockenausbau, so handelte es sich nach der erwähnten Einschätzung des Gesetzgebers also nicht um eine Tätigkeit, deren Ausübung - abgesehen vom Wortlaut der hiefür unter der früheren Rechtslage zumindest im vorliegenden Fall erteilten Gewerbeberechtigung - ihren Betrieb als den eines Stukkateurs (oder eines Baumeisters oder Zimmermeisters) erkennbar gemacht hätte. Dies ist auch im vorliegenden Zusammenhang entscheidend, weil sich der Begriff des "Stukkateurbetriebes" einerseits nicht mit dem Gegenstand des erst 1992 geschaffenen Handwerks der "Stukkateure und Trockenausbauer" identifizieren und andererseits auf einen Betrieb, dessen ausschließlicher Gegenstand vor der Abschaffung des Handwerks der "Stukkateure" nicht nur von Stukkateuren, sondern auch von Baumeistern und Zimmermeistern sowie Tischlern und Schlossern ausgeübt wurde, nicht anwenden lässt. Im Hinblick auf die Einbeziehung auch der Tischler und Schlosser in die Aufzählung der Berufsausübenden, deren Rechte "durch die Aufnahme der Trockenausbauer in die Handwerksliste nicht geschmälert" werden sollte, steht dies auch einer Subsumtion des Betriebes der Beschwerdeführerin unter § 2 Abs 1 lit g BUAG entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080461.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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