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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Stellenbewerber ein Ersatz seiner Vorstellungskosten durch den Arbeitgeber aus arbeitsrechtlicher Sicht gebührt, wird im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein solcher Ersatzanspruch an eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gebunden, die - insbesondere wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur persönlichen Vorstellung durch den Arbeitgeber aufgefordert wird - auch konkludent zustande kommen kann (vgl dazu etwa Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht8, 219 f mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Es kann aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles aber auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitslose die gebotenen Bemühungen um eine zugewiesene Arbeitsstelle vom Ersatz der Vorstellungskosten (bei anzunehmender Unzumutbarkeit, diese aus eigenem zu tragen) abhängig machen darf. Unter großstädtischen Bedingungen wie im vorliegenden Fall bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass die Tragung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels dem Arbeitslosen regelmäßig zumutbar ist. Der Arbeitslose ist daher in einem solchen Fall nicht berechtigt, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin vom Ersatz dieser Kosten abhängig zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000080056.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012