RS Vwgh 2000/9/20 95/08/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;

Rechtssatz

Bei einem wesentlichen Irrtum iSd § 101 ASVG darf es sich nicht um einen Irrtum über den anzuwendenden Rechtssatz, also nicht um einen Rechtsirrtum handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080094.X02

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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