RS Vwgh 2000/9/20 95/08/0052

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
SpitalG Vlbg 1990 §36;

Rechtssatz

Ein Leistungsinteresse der beschwerdeführenden Partei kann schließlich auch darin erblickt werden, dass gut qualifizierte Ärzte nur gegen entsprechende Bezüge ihre Dienste an einer Krankenanstalt anbieten werden. Durch die Möglichkeit, von Patienten der Sonderklasse Ärztehonorare zu verlangen, wird ein solcher Anreiz hergestellt.

Schlagworte

Entgelt Begriff Ärzte Nachverrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080052.X07

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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