RS Vwgh 2000/9/20 97/08/0535

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69 Abs1;

Rechtssatz

Das Lohnsummenverfahren hat nichts mit einem Kontokorrentverhältnis zu tun und ändert im Besonderen nichts daran, dass die Beiträge monatlich zu entrichten sind (vgl zum Lohnsummenverfahren etwa Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, 204 f; im Einzelnen die § 21 und § 22 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, kundgemacht in Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr 1983/67, in der hier maßgeblichen Fassung der Amtlichen Verlautbarungen Nr 1988/29, 1989/27, 1990/5 und 1990/109). Mit dem Argument, der Fehler sei vor der Erbringung des Beitragsgrundlagennachweises nicht erkennbar gewesen, zielt der Dienstgeber auf einen rechtlich unerheblichen Umstand ab. Hiezu kann - mit der Beifügung, dass die ungebührliche Beitragsentrichtung im vorliegenden Fall nicht auf einem Fehler der Gebietskrankenkasse, sondern auf einem Programmfehler bei der Erstellung der monatlichen Beitragsnachweise durch den Dienstgeber beruht haben soll - auf das Erkenntnis vom 7.7.1992, 92/08/0079, verwiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080535.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten