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50 GewerberechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung der Verordnungsermächtigung zur Regelung der Taxi-Tarife im Gelegenheitsverkehrsgesetz wegen unzureichenden Aufhebungsantrags; alleinige Anfechtung der Verordnungsermächtigung ohne gleichzeitige Anfechtung der vom Gericht ebenfalls anzuwendenden Taxi-Tarifverordnung unzulässig; kein Wegfall der Verordnung ipso iure im Falle der Aufhebung der gesetzlichen Grundlage durch den VerfassungsgerichtshofRechtssatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung des §14 Abs1 GelVerkG 1996 wegen zu engen Aufhebungsbegehrens.
Die vom Obersten Gerichtshof allein angefochtene Bestimmung des §14 Abs1 GelverkG 1996 enthält bloß eine Ermächtigung an den Landeshauptmann, (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) im Verordnungswege verbindliche Tarife für das Taxigewerbe festzulegen.
Die alleinige Anfechtung der gesetzlichen Verordnungsermächtigung ist (anders als deren Mitanfechtung) unzulässig, weil den rechtlichen Bedenken des antragstellenden Obersten Gerichtshofes - treffen sie zu - nur Rechnung getragen werden kann, indem die gesetzliche Verordnungsermächtigung und die darauf gestützte Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden.
Mit Aufhebung des Gesetzes verliert die auf dessen Grundlage ergangene Verordnung nicht ipso iure ihre Geltung. Auch bei Stattgabe des Aufhebungsantrags würde die vom Obersten Gerichtshof angenommene Verfassungswidrigkeit wegen Fortbestehens der Verordnung im Ergebnis daher nicht beseitigt.
Für die Zulässigkeit der Anfechtung des §14 Abs1 GelverkG wäre es daher erforderlich gewesen, die im Anlaßfall maßgebliche Gasteiner TaxitarifV gemäß Art139 Abs1 B-VG ebenfalls anzufechten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geltung einer Verordnung, VfGH / Antrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Taxis, Gewerberecht, GelegenheitsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G57.2000Dokumentnummer
JFR_09989685_00G00057_01