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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0074 E 20. September 2000 RS 5 (hier auch betreffend die Entwertung von auf eine Ökokarte aufgeklebten Ökopunkten)Stammrechtssatz
§ 23 Abs 1 GütbefG 1995 setzt als Obergrenze eine Geldstrafe bis zu S 100.000,-- fest. Nach dem letzten Satz des § 23 Abs 2 GütbefG 1995 hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3 und Z 7 bis 9 mindestens S 20.000,-- zu betragen (§ 23 Abs 1 Z 3 GütbefG 1995 betrifft die Durchführung näher bezeichneter Beförderungen ohne die hiefür erforderliche Bewilligung bzw die Nichteinhaltung von Geboten oder Verboten von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, § 23 Abs 1 Z 7 GütbefG 1995 betrifft die Nichtbefolgung von Ge- und Verboten auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG 1995 betrifft die Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist, und § 23 Abs 1 Z 9 GütbefG 1995 betrifft die Benützung eines von einer nicht gemäß § 9 Abs 2a GütbefG 1995 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträgers). Angesichts des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der in § 23 Abs 2 letzter Satz GütbefG 1995 angeführten Verwaltungsübertretungen kann von einem gegen das Gleichheitsgebot verstossenden extremen Missverhältnis zwischen dem Gewicht der strafbaren Handlung und der Sanktion (Hinweis E VfGH vom 29. 11. 1991, VfSlg 12920) keine Rede sein (Hinweis E VwGH vom 20. 12. 1995, 94/03/0273, VwSlg 14375 A/1995, zu
§ 16 Abs 2 Güterbeförderungsgesetz, BGBl Nr 63/1952).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030224.X03Im RIS seit
23.11.2000