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L94408 Krankenanstalt Spital VorarlbergNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Gewichtige Indizien für ein - betriebsbezogenes - Eigeninteresse der beschwerdeführenden Partei an der strittigen Tätigkeit ihrer Bediensteten liegen auch darin, dass die Partei diese Tätigkeit im Rahmen ihres Betriebes erlaubt, hiefür ihre Einrichtungen zur Verfügung stellt und die Inanspruchnahme der Dienstzeit ihrer Bediensteten für die Behandlung der Patienten der Sonderklasse gestattet. Im Allgemeinen kann nämlich nicht angenommen werden, dass ein Unternehmer die Nutzung seiner betrieblichen Einrichtungen und die Inanspruchnahme seiner Dienstnehmer in deren Dienstzeit einem Dritten in dessen ausschließlichem Interesse und ohne Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis gestattet.
Schlagworte
Entgelt Begriff Ärzte NachverrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080052.X06Im RIS seit
10.01.2001