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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das Unwissen des Berechtigten über den Verbleib nahezu der Hälfte seiner zwölf Faustfeuerwaffen konnte die Behörde mit Recht als Tatsache ansehen, die die Annahme rechtfertigt, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Dabei kommt es, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in dem E 16.12.1992, 92/01/0994, ausgeführt hat, nicht darauf an, ob das Unwissen des Berechtigten nur auf eine unzureichende Gedächtnisleistung zurückzuführen ist. Schon der Umstand, dass der Berechtigte keinerlei Angaben über die Art und Weise sowie den Ort der Verwahrung eines so erheblichen Teils seiner Waffen machen konnte, ja sogar der Ansicht war, EINEN GROßTEIL der Waffen gar nicht mehr zu besitzen, rechtfertigt den Schluss, dass er das Zutreffen der im § 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall WaffG 1996 genannten Voraussetzung (wonach ein Mensch ua nur dann verlässlich ist, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird) nicht mehr gewährleistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200156.X02Im RIS seit
04.12.2000