RS Vwgh 2000/9/21 2000/18/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23 Abs1;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §49;

Rechtssatz

Der unrechtmäßige Aufenthalt der Fremden stellt auch im Zeitraum vor Nichtigerklärung der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger eine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, weil die Ehe durch die Nichtigerklärung ex tunc beseitigt worden ist und die Fremde daher so zu behandeln ist, als wäre ihr nie die - gem § 49 FrG 1997 begünstigte - Stellung als Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers zugekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180095.X04

Im RIS seit

23.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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