RS Vwgh 2000/9/21 97/06/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Tir 1989 §51 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art15 Abs5;

Rechtssatz

Der Kompetenztatbestand des Art 15 Abs 5 B-VG greift auch dann ein, wenn grundsätzlich unter diese Bestimmung fallende Objekte nicht ausschließlich für öffentliche Zwecke benutzt werden. Somit muss die Verwendung zwar nicht ausschließlich für die in Art 15 Abs 5 B-VG genannten Zwecke erfolgen, es kommt jedoch auf die überwiegende Nutzung des Gebäudes an, wenn eine Mischverwendung vorliegt. Bei einer Benützung von weniger als 10 Prozent der Fläche des verfahrensgegenständlichen Gebäudes für öffentliche Zwecke im Sinne des § 51 Abs 3 Tir BauO 1989 bzw Art 15 Abs 5 B-VG sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997060048.X03

Im RIS seit

21.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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