RS Vwgh 2000/9/21 98/18/0363

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §91 Abs1;
MeldeG 1991 §1 Abs6 idF 1994/505;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Begrndung eines Wohnsitzes iSd õ 91 Abs 1 FrG 1997 setzt den Aufenthalt an einem bestimmten Ort und den Willen, dort zumindest einen Anknpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben, voraus. Da die Abwesenheit des Bf von seiner Wohnanschrift wegen einer Auslandsreise zu Besuchszwecken nicht automatisch zum Verlust dieses Wohnsitzes gefhrt h"tte und ein zwangsweise begrndeter Aufenthaltsort im Polizeigefangenenhaus der erstinstanzlichen Beh (hier Bundespolizeidirektion Salzburg) kein Wohnsitz w"re, h"tte die belBeh (die Sicherheitsdirektion Salzburg) zur Feststellung gelangen k"nnen, dass der Bf im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes seinen Wohnsitz iSd õ 91 Abs 1 FrG 1997 in Wien hatte. In diesem Fall w"re sie von Amts wegen verpflichtet gewesen, die Unzust"ndigkeit der Beh erster Instanz aufzugreifen und deren Bescheid gem õ 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben (Hinweis E 16.6.2000, 96/21/0764). (Hier: Der Bf hat versucht, illegal am Grenzbergang Salzburg-Hauptbahnhof in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen und ist hiebei von bayerischen Grenzbeamten aufgegriffen worden; Verh"ngung eines Aufenthaltverbotes nach õ 36 Abs 2 Z 7 FrG 1997 durch die Beh erster Instanz; Best"tigung in zweiter Instanz)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180363.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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