Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Angesichts der gewichtigen privaten Interessen des Bf - fast zehnjähriger, weitgehend rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, mehr als fünfjähriger gemeinsamer Aufenthalt (Haushalt) mit seiner Ehefrau und zwei (nach der Beschwerde) bzw drei (nach dem angefochtenen Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot nach§ 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 verhängt wurde) Kindern - ist es vorliegend nicht nachvollziehbar, dass das Gewicht der öffentlichen Interessen diesen privaten Interessen gleichkomme und das Aufenthaltsverbot iSd § 37 FrG 1997 daher zulässig erscheine, weil die Beh das der im bekämpften Bescheid herangezogenen Verurteilung des Bf im Jahr 1995 wegen Betrugs zu Grunde liegende Fehlverhalten nicht festgestellt hat. Dieses Versäumnis wiegt umso schwerer, als der weiteren von der belBeh herangezogenen Verurteilung vom 13.8.1997 das Fahrlässigkeitsdelikt nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB zu Grunde liegt und bei einem mit der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Vermögensdelikt (für sich genommen) im Regelfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Aufenthalt des betreffenden Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt (Hinweis E 28.6.2000, 98/18/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180074.X03Im RIS seit
15.01.2001