RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0139

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §8 Abs3 impl;
WaffG 1996 §8 Abs4;

Rechtssatz

Die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird aufgrund eines - hinsichtlich der erfolgten Verurteilung die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 in Verbindung mit Abs 4 WaffG 1996 jeweils nicht erfüllenden - Deliktes aufgrund der konkreten Umstände des Falles bestätigt, weil etwa eine Waffe missbraucht wurde, um einer Drohung Nachdruck zu verleihen (Hinweis E 30.9.1998, 98/20/0287), oder ein hohes Aggressionspotential zu Tage getreten war (Hinweis E 29.10.1998, 98/20/0308).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200139.X05

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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