Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §8 Abs3 impl;Rechtssatz
Die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wird aufgrund eines - hinsichtlich der erfolgten Verurteilung die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 in Verbindung mit Abs 4 WaffG 1996 jeweils nicht erfüllenden - Deliktes aufgrund der konkreten Umstände des Falles bestätigt, weil etwa eine Waffe missbraucht wurde, um einer Drohung Nachdruck zu verleihen (Hinweis E 30.9.1998, 98/20/0287), oder ein hohes Aggressionspotential zu Tage getreten war (Hinweis E 29.10.1998, 98/20/0308).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200139.X05Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009