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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §6 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0308 E 29. Oktober 1998 RS 2Stammrechtssatz
§ 8 WaffG 1996 entspricht sinngemäß dem § 6 WaffG (1986) § 8 WaffG 1996 enthält wie schon § 6 WaffG (1986) ein diffiziles System von Voraussetzungen dafür, wann schon wegen des Vorliegens einer strafgerichtlich Verurteilung als solcher die waffenrechtliche Verläßlichkeit zu verneinen ist. Danach reicht selbst die Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandels und anderer derartiger Delikte nicht aus, wenn nicht entweder schon frühere Verurteilungen wegen derartiger Delikte vorliegen oder die Strafe eine bestimmte Höhe übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200139.X03Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009