RS Vwgh 2000/9/21 98/06/0237

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0116/66 E 8. November 1966 RS 4(Hier: dies gilt auch, wenn die Partei ihre Versäumnisse erst vor dem VwGH nachholt)

Stammrechtssatz

Die Verfahrensrüge einer Partei, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat, ist abzulehnen (Hinweis auf E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959)

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060237.X02

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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