RS Vwgh 2000/9/21 99/06/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
VVG §10 Abs1;
VVG §11;
VVG §2;
VVG §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0219 E 12. März 1992 RS 3 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt werden, muß die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben; den Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme. Die amtliche Kostenschätzung muß jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, daß dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird (Hinweis E 20.11.1984, 84/07/0279 und E 25.3.1987, 87/01/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060028.X02

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten