RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0139

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1 impl;
WaffG 1986 §6 Abs2 impl;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs5;

Rechtssatz

Ein Führen der Waffe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand reicht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der im E 10.10.1996, 95/20/0248, wiedergegebenen Literaturmeinung in der Regel aus, um die Verlässlichkeit zu verneinen. Die in dem E 20.9.1995, 94/20/0795, einerseits aus dem E 30.11.1976, 1655/76, abgeleiteten - unter dem Gesichtspunkt des Führens der Waffe insoweit aber nicht zwingenden - und andererseits aus § 6 Abs 2 Z 4 WaffG 1986 gezogenen gegenteiligen Schlüsse sind der Auslegung des § 8 Abs 1 WaffG 1996 - auch in Verbindung mit dem kein Führen der Waffe voraussetzenden Abs 5 dieser Bestimmung - nicht zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200139.X09

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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