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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/05/0160 E 20. März 1990 RS 1 (hier ohne den letzten Satz und betreffend § 25 lit a und § 27 Abs 3 Tir BauO 1989)Stammrechtssatz
Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) stellt einen Beleg des Bauansuchens dar. Ergibt sich jedoch im Baubewilligungsverfahren, daß die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, so wird die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Die Zustimmung muß im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung - sei dies in erster oder in zweiter Instanz - vorliegen. Aus welchen Gründen der Grundeigentümer (Miteigentümer) seine Zustimmung verweigert bzw ob er zur Verweigerung oder zum Widerruf einer allenfalls bereits erteilten Zustimmung berechtigt ist, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. (Hinweis E 17.4.1951, 1390/50, VwSlg 2050 A/1951).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060059.X02Im RIS seit
07.05.2001