RS Vwgh 2000/9/21 99/06/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §56;
BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §27 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0160 E 20. März 1990 RS 1 (hier ohne den letzten Satz und betreffend § 25 lit a und § 27 Abs 3 Tir BauO 1989)

Stammrechtssatz

Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) stellt einen Beleg des Bauansuchens dar. Ergibt sich jedoch im Baubewilligungsverfahren, daß die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, so wird die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Die Zustimmung muß im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung - sei dies in erster oder in zweiter Instanz - vorliegen. Aus welchen Gründen der Grundeigentümer (Miteigentümer) seine Zustimmung verweigert bzw ob er zur Verweigerung oder zum Widerruf einer allenfalls bereits erteilten Zustimmung berechtigt ist, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. (Hinweis E 17.4.1951, 1390/50, VwSlg 2050 A/1951).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060059.X02

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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