Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/06/0136 E 27. Juni 1996 RS 1Stammrechtssatz
Eine Änderung eines Bauvorhabens im Berufungsverfahren ist zulässig, wenn sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens trifft, der Bauwille ident ist und das Projekt auch nach der Änderung oder den Änderungen nicht als ein anderes (aliud) beurteilt werden muß und somit nach wie vor dieselbe Sache iSd § 66 Abs 4 AVG vorliegt (Hinweis E 18.3.1980, 2841/79, E 17.9.1981, 81/06/0046, und E 21.2.1989, 88/05/0205, 0206).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060027.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009