RS Vfgh 2001/3/16 B1117/99

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Veröffentlicht am 16.03.2001
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

EMRK Art8
DSG §1
SicherheitspolizeiG §57, §58
SicherheitspolizeiG §61, §63

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch verfassungswidrige Gesetzesauslegung und Unterlassung der gebotenen Interessenabwägung durch Verweigerung der Löschung bestimmter gemäß dem SicherheitspolizeiG gespeicherter Daten vor Fristablauf

Rechtssatz

Indem die belangte Behörde die Löschung der gemäß §57 Abs1 Z6 SicherheitspolizeiG gespeicherten Anzeigedaten vor Ablauf der in §58 Abs1 Z6 litb SicherheitspolizeiG iVm dem zweiten Satz dieses Absatzes genannten Frist von vornherein verweigerte und daher die Umstände des Einzelfalles nicht abgewogen hat, hat sie dem §61 und §63 SicherheitspolizeiG einen Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt und den Beschwerdeführer dadurch in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) verletzt.

Hinweis auf das aufgrund des vorliegenden Falles eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren G94/00, E v 16.03.01.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Datenschutz, Polizei, Sicherheitspolizei, VfGH / Anlaßverfahren, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1117.1999

Dokumentnummer

JFR_09989684_99B01117_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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