RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0139

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1 impl;
WaffG 1986 §6 Abs2 impl;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs5;

Rechtssatz

Die Ansicht der Behörde, bei Nichterfüllung eines Spezialtatbestandes - im gegebenen Fall: des § 8 Abs 5 WaffG 1996 -

könne die waffenrechtliche Verlässlichkeit unter Einbeziehung der für ihre Verneinung nach dem Spezialtatbestand nicht ausreichenden Tatsachen in Anwendung der Generalklausel (§ 8 Abs 1 WaffG 1996) zu verneinen sein, ist im Ansatz richtig und vom Verwaltungsgerichtshof schon zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 WaffG 1986 vertreten worden (vgl dazu - Beispiele aus der Vorjudikatur zusammenfassend - das E 10.10.1996, 95/20/0248, und danach vor allem noch E 10.7.1997, 95/20/0108, E 6.11.1997, 96/20/0357, E 11.12.1997, 96/20/0578, und E 11.12.1997, 97/20/0275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200139.X01

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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