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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt vor, wenn sich die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid auf Ermittlungsergebnisse stützte, die der Asylwerberin im Berufungsverfahren nicht vorgehalten wurden und die sich auch im vorgelegten Verwaltungsakt nicht finden (INTERNER BERICHT DES AUSWÄRTIGEN AMTES DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes vom 18. Februar 1998, AZ 2 L 41/96, AUFFASSUNG DES AUSWÄRTIGEN AMTES DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200439.X01Im RIS seit
11.02.2002