RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0361

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der bloße allgemeine Hinweis auf die ERMORDUNG DES BEKANNTEN

BÜRGERRECHTSKÄMPFERS KEN SARO VIVA DURCH DIE NIGERIANISCHEN

BEHÖRDEN vermag angesichts des Vorbringens des Asylwerbers im Verwaltungsverfahren ohne Darlegung der Zusammenhänge und ohne konkreten Bezug zur Situation des Asylwerbers nicht darzutun, dass der Asylwerber aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention einer relevanten Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei, zumal der Asylwerber in seiner Vernehmung lediglich diesen Namen wiederzugeben vermochte, im Übrigen weder den Zeitpunkt der Ermordung Ken Saro Wiwas noch dessen politische Einordnung bzw. irgendwelche damit im Zusammenhang stehende Anhaltspunkte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200361.X01

Im RIS seit

04.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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