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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der bloße allgemeine Hinweis auf die ERMORDUNG DES BEKANNTEN
BÜRGERRECHTSKÄMPFERS KEN SARO VIVA DURCH DIE NIGERIANISCHEN
BEHÖRDEN vermag angesichts des Vorbringens des Asylwerbers im Verwaltungsverfahren ohne Darlegung der Zusammenhänge und ohne konkreten Bezug zur Situation des Asylwerbers nicht darzutun, dass der Asylwerber aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention einer relevanten Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei, zumal der Asylwerber in seiner Vernehmung lediglich diesen Namen wiederzugeben vermochte, im Übrigen weder den Zeitpunkt der Ermordung Ken Saro Wiwas noch dessen politische Einordnung bzw. irgendwelche damit im Zusammenhang stehende Anhaltspunkte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200361.X01Im RIS seit
04.12.2000