RS Vwgh 2000/9/21 99/06/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
VVG §10 Abs1;
VVG §11;
VVG §2;
VVG §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0029

Rechtssatz

Wenn der Berufungswerber in der Berufung geltend gemacht hat, dass der vorgeschriebene Betrag für die durchzuführenden Maßnahmen bei weitem überhöht sei, handelt es sich dabei um ein bloß allgemein gehaltenes Vorbringen, auf das die Berufungsbehörde nach der Judikatur der VwGH (Hinweis E 20.11.1984, 84/07/0279) nicht einzugehen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060028.X04

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten