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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §51 Abs3;Rechtssatz
Welche bundeseigenen Gebäude öffentlichen Zwecken dienen und daher in die Zuständigkeit des Bundes fallen, ist in § 51 Abs 3 Tir BauO 1989 (bzw in Art 15 Abs 5 B-VG) bloß demonstrativ aufgezählt (Hinweis E 4.7.1980, 377/77). Wie sich aus der Bezugnahme auf Behörden und Ämter sowie der beispielsweisen Nennung von Einrichtungen in diesen Normen ableiten lässt, genügt es für deren Anwendung nicht, dass ein Gebäude nur öffentlich zugänglich sein muss (wie dies etwa im Falle einer Gaststätte oder eines Modegeschäftes gegeben wäre), vielmehr ist erforderlich, dass in dem Gebäude Behörden oder Einrichtungen der Verwaltung untergebracht sind (Hinweis E 27.1.1953, 35/52).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997060048.X02Im RIS seit
21.09.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015