RS Vwgh 2000/9/21 97/06/0048

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Tir 1989 §51 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art15 Abs5;

Rechtssatz

Welche bundeseigenen Gebäude öffentlichen Zwecken dienen und daher in die Zuständigkeit des Bundes fallen, ist in § 51 Abs 3 Tir BauO 1989 (bzw in Art 15 Abs 5 B-VG) bloß demonstrativ aufgezählt (Hinweis E 4.7.1980, 377/77). Wie sich aus der Bezugnahme auf Behörden und Ämter sowie der beispielsweisen Nennung von Einrichtungen in diesen Normen ableiten lässt, genügt es für deren Anwendung nicht, dass ein Gebäude nur öffentlich zugänglich sein muss (wie dies etwa im Falle einer Gaststätte oder eines Modegeschäftes gegeben wäre), vielmehr ist erforderlich, dass in dem Gebäude Behörden oder Einrichtungen der Verwaltung untergebracht sind (Hinweis E 27.1.1953, 35/52).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997060048.X02

Im RIS seit

21.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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