RS Vwgh 2000/9/21 2000/18/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §36;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/18/0053 E 21. September 2000 2000/18/0054 E 21. September 2000 2000/18/0055 E 13. Oktober 2000 2000/18/0056 E 21. September 2000

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion (der belBeh) wurden das von der Bezirkshauptmannschaft gegen den Bf erlassene Aufenthaltsverbot und der unter einem gem § 64 Abs 2 AVG ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer (allfälligen) Berufung im Grund des § 66 Abs 4 AVG bestätigt. Da die belBeh den Ausspruch der Erstbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung im Spruch ihres Bescheides bestätigt hat, steht die Passage in der Bescheidbegründung, wonach von einem derartigen Abspruch Abstand genommen habe werden können, mit dem Spruch in Widerspruch. Auf Grund dessen leidet der angefochtene Bescheid insofern an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das Rechtsschutzbedürfnis des Bf ist hinsichtlich dieses Ausspruchs deshalb gegeben, weil das Aufenthaltsverbotsverfahren auf Grund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides in das Berufungsstadium zurücktritt und infolge dessen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beh über die Berufung gegen den Abspruch der Erstbehörde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung - abgesondert - zu Gunsten des Bf entscheidet (Hinweis E 3.8.2000,

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180057.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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