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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin (einer irakischen Staatsbürgerin und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe) abweisende Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde mit E 21.9.2000, 99/20/0440, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG trat dadurch die Rechtssache des Ehegatten der Beschwerdeführerin in das Stadium zurück, in dem sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Eine rechtskräftige Entscheidung darüber, ob die gegen den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlungen als asylrelevant angesehen werden können oder nicht, liegt daher nicht (mehr) vor. Das Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst zur Asylrelevanz der gegen diesen gerichteten Verfolgungshandlungen ist aber - aus den im zitierten E 21.9.2000 näher dargelegten Gründen - nicht von vornherein gänzlich ungeeignet, um zu einem allenfalls anderen Sachentscheid zu gelangen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Ehepaar - von der Asylrelevanz der gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlungen auszugehen wäre. Würde nun aber tatsächlich Sippenhaftung in ihrem Heimatland praktiziert, so wäre nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch selbst mit gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Darüberhinaus hätte sich der unabhängige Bundesasylsenat auch mit der - von der Beschwerdeführerin geltend gemachten - Asylrelevanz einer unerlaubten Ausreise aus dem Irak näher befassen müssen (vgl. dazu das E 16.12.1999, 98/20/0415). Siehe jedoch E 19.12.2001, 98/20/0330, RS 3.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200439.X02Im RIS seit
11.02.2002