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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Auch bei einem gem § 48 Abs 1 FrG 1997 zu verhängenden Aufenthaltsverbot kommt der Beh das Ermessen zu, von der Erlassung der Maßnahme ungeachtet des Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abzusehen (Hinweis E 17.2.2000, 99/18/0326). In Ansehung der von der Beh bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen rechtskräftigen Verurteilung der Fremden wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels "(§ 12 Abs 1 SGG, § 12 StGB)" und des Vergehens des Suchtgiftbesitzes "(§ 16 SGG)" zu einem Jahr bedingter Freiheitsstrafe liegt kein Fall vor, in welchem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf eine Verurteilung iSd § 35 Abs 3 Z 1 und 2 oder des § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich wäre (Hinweis B 24.4.1998, 96/21/0490; E 3.8.2000, 98/18/0086).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180070.X01Im RIS seit
11.07.2001