RS Vwgh 2000/9/21 98/18/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §48 Abs1;
SGG §12 Abs1;
SGG §16;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch bei einem gem § 48 Abs 1 FrG 1997 zu verhängenden Aufenthaltsverbot kommt der Beh das Ermessen zu, von der Erlassung der Maßnahme ungeachtet des Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abzusehen (Hinweis E 17.2.2000, 99/18/0326). In Ansehung der von der Beh bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen rechtskräftigen Verurteilung der Fremden wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels "(§ 12 Abs 1 SGG, § 12 StGB)" und des Vergehens des Suchtgiftbesitzes "(§ 16 SGG)" zu einem Jahr bedingter Freiheitsstrafe liegt kein Fall vor, in welchem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf eine Verurteilung iSd § 35 Abs 3 Z 1 und 2 oder des § 38 Abs 1 Z 3 FrG 1997 eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich wäre (Hinweis B 24.4.1998, 96/21/0490; E 3.8.2000, 98/18/0086).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180070.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten