RS Vwgh 2000/9/21 97/20/0329

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Sache nach ist die unzutreffende Vorstellung, der Antragsteller habe ein Recht auf bescheidmäßigen Abschluss des Verfahrens zur Erlassung eines Waffenverbotes - trotz des Hinweises auf das Fehlen des TERMINUS TECHNICUS im AVG - von der verfehlten Annahme eines Rechtes auf bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens nicht unterscheidbar. Ob der Antragsteller durch die auf diese Annahme gestützte Abweisung des Devolutionsantrages hinsichtlich seines Einstellungsbegehrens statt einer Zurückweisung des Einstellungsantrages in seinen Rechten verletzt wäre, wenn sein Devolutionsantrag sich tatsächlich auch auf einen Antrag auf bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens bezogen hätte, bedarf aber keiner Klärung. Vor dem Hintergrund des hg E 14.6.1995, 95/12/0135, ist im Zweifel schon nicht davon auszugehen, dass ein Antrag auf Einstellung eines derartigen amtswegigen Verfahrens als unzulässiger Antrag auf Vornahme einer im Gesetz nicht vorgesehenen Bescheiderlassung darüber zu deuten ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997200329.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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