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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Sache nach ist die unzutreffende Vorstellung, der Antragsteller habe ein Recht auf bescheidmäßigen Abschluss des Verfahrens zur Erlassung eines Waffenverbotes - trotz des Hinweises auf das Fehlen des TERMINUS TECHNICUS im AVG - von der verfehlten Annahme eines Rechtes auf bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens nicht unterscheidbar. Ob der Antragsteller durch die auf diese Annahme gestützte Abweisung des Devolutionsantrages hinsichtlich seines Einstellungsbegehrens statt einer Zurückweisung des Einstellungsantrages in seinen Rechten verletzt wäre, wenn sein Devolutionsantrag sich tatsächlich auch auf einen Antrag auf bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens bezogen hätte, bedarf aber keiner Klärung. Vor dem Hintergrund des hg E 14.6.1995, 95/12/0135, ist im Zweifel schon nicht davon auszugehen, dass ein Antrag auf Einstellung eines derartigen amtswegigen Verfahrens als unzulässiger Antrag auf Vornahme einer im Gesetz nicht vorgesehenen Bescheiderlassung darüber zu deuten ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997200329.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017