RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0492

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Das Feststehen der Identität eines Fremden ist keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. Fragen der Identität spielen nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er derjenige sei, für den er sich ausgebe - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung sei nicht glaubhaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200492.X01

Im RIS seit

04.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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