Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/06/0166 E 22. April 1999 RS 1 (hier: Die Behörde hätte daher die Unzuständigkeit des auf Grund des Devolutionsantrages in zweiter Instanz entscheidenden Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde durch die Aufhebung des Berufungsbescheides wahrzunehmen gehabt)Stammrechtssatz
Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert (Hinweis E 30.5.1995, 95/18/0120, und E 11.4.1984, 82/11/0358). In Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich nicht nur der Instanzenzug bei gleich bleibender Zuständigkeit der Behörde erster Instanz, sondern der Vollzugsbereich, in dem die Angelegenheit zu vollziehen ist, geändert hat, wurde mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz nach der alten Rechtslage die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert. Diese Berufungsbehörde hat, nachdem sich die Rechtslage hinsichtlich des Vollzugsbereiches geändert hat, den bei ihr bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (hier: es liegt somit die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich, die nach dem Tir ROG 1994 ergangen sind, nicht beim Gemeindevorstand, der nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich zuständig wäre, sondern bei der Landesregierung, als jener Behörde, welche in dem Vollzugsbereich, in dem die erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, als Berufungsbehörde vorgesehen ist; mit ausführlicher Begründung).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060043.X01Im RIS seit
11.07.2001