RS VwGH Erkenntnis 2000/09/21 98/20/0440

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Behauptung, wegen der unerlaubten Ausreise aus dem Irak, des Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung selbst verfolgt zu werden, kann Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden, weil der Asylwerber unter Annahme der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht als bloßer Wirtschaftsflüchtling anzusehen wäre, dem im Falle der Rückkehr keine Verfolgung drohe. Auch die letztgenannten Fluchtgründe sind nach dem hier anzuwendenden § 7 AsylG 1997 iVm Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv grundsätzlich beachtlich, weil dem Umstand, ob die Verfolgungsgefahr vor oder nach der Ausreise des Asylwerbers entstanden ist, in der Regel keine Bedeutung zukommt (Hinweis E 16.Dezember 1999, 98/20/0415).

Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Im RIS seit
22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten