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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zur Erlassung eines Waffenverbotes ist im Gesetz ebenso wenig vorgesehen wie diejenige eines Verfahrens über den Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde (vgl auch dazu - unter Hinweis darauf, dass im Besonderen § 45 VStG nicht anwendbar ist - das E 10.6.1981, 81/01/0078). Der von einem solchen Verfahren Betroffene hat daher nicht die Möglichkeit, durch einen förmlichen und ausdrücklich gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß § 73 Abs 1 AVG (im Sinne einer Pflicht zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag) auszulösen und damit den Abschluss des Verfahrens herbeizuführen (vgl zum Bestehen dieser Möglichkeit in Disziplinarsachen - für die, anders als im Strafverfahren, die Geltung des § 73 AVG nicht ausgeschlossen ist - die hg E 13.11.1983, 83/09/0120, 0121, VwSlg 11235 A/1983, und E 19.2.1992, 88/12/0218). In einem solchen Fall sind in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren mit Einwendungen in der Sache verbundene EINSTELLUNGSANTRÄGE im Zweifel auch nicht so zu verstehen, dass damit die im Gesetz nicht vorgesehene bescheidmäßige Einstellung bewirkt werden solle, was die Zurückweisung eines späteren Devolutionsantrages zur Folge haben kann (Hinweis das E 14.6.1995, 95/12/0135). Wird die bescheidmäßige Einstellung förmlich und ausdrücklich beantragt, so ist ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997200329.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017