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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat ist auch dann durchzuführen, wenn er von den Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz - in Widerspruch zum Vorbringen in der Berufung - abweichen und neue, entscheidungswesentliche Feststellungen zu treffen beabsichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200434.X02Im RIS seit
04.12.2000