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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/20/0421 E 9. Oktober 1997 RS 2Stammrechtssatz
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe besteht grundsätzlich auch gegenüber Fremden, Lebensgefährten oder Ehegatten, doch kann gerade in bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200394.X02Im RIS seit
25.04.2001