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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen die Erteilung einer Weisung des Ausschusses der Tiroler Rechtsanaltskammer, mit welcher der beschwerdeführende Rechtsanwalt angehalten wurde, dem bestellten mittlerweiligen Stellvertreter alle nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Kern damit, daß ein Bescheid vollzogen würde, der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt. Er verkennt dabei, daß der Verfassungsgerichtshof im Zuge der Beschlußfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich die Auswirkungen eines möglichen Vollzugs des Bescheides, nicht bereits dessen Rechtmäßigkeit prüft. Der Gerichtshof ist im Provisorialverfahren nach §85 Abs2 VfGG insbesondere nicht dazu ermächtigt, Überlegungen über die Begründetheit der eingebrachten Beschwerde anzustellen.
Es ist daher ein substantiiertes Vorbringen des jeweiligen Antragstellers erforderlich, in dem dargelegt wird, weshalb im konkreten Fall beim Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B316.2001Dokumentnummer
JFR_09989681_01B00316_01