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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/17/0245 E 5. Dezember 1991 RS 2 (hier nur letzter Satz)Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH sind an einen nicht angefochtenen, aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde sowohl die Gemeinde als in der Folge auch die Vorstellungsbehörde und der VwGH gebunden, und zwar nicht nur etwa an den Spruch, sondern auch an die diesen Spruch tragenden Gründe im Umfang der dort ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde, mag diese auch noch so verfehlt sein. Diese Bindungswirkung tritt (lediglich) dann nicht ein, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt ist.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060059.X03Im RIS seit
07.05.2001