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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein liquider Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch liegt nur dann vor, wenn ein solcher Nachweis erbracht wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde, also jeder Zweifel darüber ausgeschlossen ist. Im Übrigen kann eine Zustimmung vom Zustimmungsberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens widerrufen bzw zurückgezogen werden (Hinweis E 19.12.1995, 95/05/0292).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060059.X01Im RIS seit
07.05.2001