RS Vwgh 2000/9/21 99/06/0059

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §27 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein liquider Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers zum Baugesuch liegt nur dann vor, wenn ein solcher Nachweis erbracht wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde, also jeder Zweifel darüber ausgeschlossen ist. Im Übrigen kann eine Zustimmung vom Zustimmungsberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens widerrufen bzw zurückgezogen werden (Hinweis E 19.12.1995, 95/05/0292).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060059.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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