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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23 Abs1;Rechtssatz
Das Verhalten, die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nur zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen zu schließen, stellt eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen dar (Hinweis E 4.12.1997, 97/18/0097). Für sich allein genommen kann es die in § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme nicht rechtfertigen, weil einerseits im konkreten Fall die im Dezember 1992 erfolgte Eheschließung schon zu lange zurückliegt (Hinweis E 97/18/0097) und andererseits nunmehr durch § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 - das FrG 1993 enthielt keinen entsprechenden Tatbestand - klargestellt ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in dieser Norm festgelegten Voraussetzungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen können soll (Hinweis E 3.8.2000, 2000/18/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000180095.X05Im RIS seit
23.05.2001