RS Vwgh 2000/9/21 99/06/0028

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §15;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §16 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §19;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0239 E 23. Juni 1994 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofes sind bescheidmäßige Festlegungen durch Verweisung auf Verhandlungsprotokolle nicht unzulässig. Im Vollstreckungsverfahren kommt es aber nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise an, sondern nur darauf, ob die in Vollstreckung gezogene Verpflichtung hinreichend bestimmt ist. Entscheidend ist, daß klar erkennbar ist, was nun durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060028.X01

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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