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L82000 BauordnungNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0029Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/06/0239 E 23. Juni 1994 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofes sind bescheidmäßige Festlegungen durch Verweisung auf Verhandlungsprotokolle nicht unzulässig. Im Vollstreckungsverfahren kommt es aber nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise an, sondern nur darauf, ob die in Vollstreckung gezogene Verpflichtung hinreichend bestimmt ist. Entscheidend ist, daß klar erkennbar ist, was nun durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060028.X01Im RIS seit
17.01.2003