RS Vfgh 2001/3/20 G130/01 ua - G137/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung des §281 Abs1 Z1, §71 Abs1 und §74 StPO sowie §28a GerichtsorganisationsG (GOG) als offenbar aussichtslos.

Da gegen den Einschreiter ein Strafverfahren läuft (das Verfahren dürfte zur Zeit beim OGH anhängig sein), hatte der Einschreiter die Möglichkeit, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenen Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das antragsberechtigte Gericht II. Instanz zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. Der Antrag gem Art140 B-VG erwiese sich wegen dieses zumutbaren Weges daher als unzulässig. Soweit der Einschreiter die Judikatur des OGH kritisiert, ist ihm entgegenzuhalten, daß es nicht in der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes liegt, die ordentlichen Gerichte zu einer bestimmten Gesetzesauslegung anzuweisen.

(Ebenso hins des Geschworenen- und SchöffenG 1990: G137/01, B v 20.03.01).

Entscheidungstexte

  • G 130/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.03.2001 G 130/01 ua
  • G 137/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.03.2001 G 137/01

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G130.2001

Dokumentnummer

JFR_09989680_01G00130_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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