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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0440 E 21. September 2000 RS 3 (erster Satzteil)Stammrechtssatz
Der Behauptung, wegen der unerlaubten Ausreise aus dem Irak, des Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung selbst verfolgt zu werden, kann Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden, weil der Asylwerber unter Annahme der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht als bloßer Wirtschaftsflüchtling anzusehen wäre, dem im Falle der Rückkehr keine Verfolgung drohe. Auch die letztgenannten Fluchtgründe sind nach dem hier anzuwendenden § 7 AsylG 1997 iVm Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv grundsätzlich beachtlich, weil dem Umstand, ob die Verfolgungsgefahr vor oder nach der Ausreise des Asylwerbers entstanden ist, in der Regel keine Bedeutung zukommt (Hinweis E 16.Dezember 1999, 98/20/0415).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200414.X01Im RIS seit
04.12.2000