RS Vwgh 2000/9/21 98/20/0414

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0440 E 21. September 2000 RS 3 (erster Satzteil)

Stammrechtssatz

Der Behauptung, wegen der unerlaubten Ausreise aus dem Irak, des Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung selbst verfolgt zu werden, kann Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden, weil der Asylwerber unter Annahme der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht als bloßer Wirtschaftsflüchtling anzusehen wäre, dem im Falle der Rückkehr keine Verfolgung drohe. Auch die letztgenannten Fluchtgründe sind nach dem hier anzuwendenden § 7 AsylG 1997 iVm Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv grundsätzlich beachtlich, weil dem Umstand, ob die Verfolgungsgefahr vor oder nach der Ausreise des Asylwerbers entstanden ist, in der Regel keine Bedeutung zukommt (Hinweis E 16.Dezember 1999, 98/20/0415).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200414.X01

Im RIS seit

04.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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